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Übernachtungssteuer in Berlin
Merkblatt für den Übernachtungsgast zur Übernachtungssteuer in Berlin
(Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin - ÜnStG)
Allgemeines
Berlin stellt für seine Gäste eine gut ausgestattete Infrastruktur und ein attraktives Angebot an öffentlichen und öffentlich geförderten Einrichtungen bereit. Die Ausgaben hierfür sind erheblich und können vom Landeshaushalt nur aufgebracht werden, wenn dieser einnahmeseitig durch besondere Maßnahmen gestärkt wird. Zu diesem Zweck erhebt das Land Berlin seit dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb.
Rechtsgrundlage ist das Übernachtungsteuergesetz, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 664).
Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb
Steuergegenstand ist der entgeltliche Aufwand für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb in Berlin.
Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Übernachtungsmöglichkeit unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme. Besteuert werden auch Tageszimmer, nicht hingegen Stornierungen, da es zu keiner Beherbergung kommt.
Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Darunter fallen z. B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen oder Privatunterkünfte.
Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer. Er hat jedoch die Möglichkeit, die Steuer über das Übernachtungsentgelt an seine Gäste weiterzugeben.
Seit dem 1. April 2024 unterliegen auch beruflich veranlasste Übernachtungsaufwendungen der Übernachtungsteuer.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Bemessungsgrundlage für die Übernachtungsteuer ist das für die Übernachtung entrichtete Entgelt ohne Übernachtungsteuer, ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen (z. B. Frühstück, Wellnessangebote, Telefon/Internet).
Die Übernachtungsteuer beträgt 7,5 % der Bemessungsgrundlage.
Ausnahmen von der Besteuerung
Übernachtungsaufwand, der der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs dient, unterliegt nicht der Besteuerung.
Derartiger Übernachtungsaufwand liegt z. B. vor, wenn er bei der Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden und sogenannten Umsetz-Mietern oder dadurch entsteht, dass eine Wohnung wegen Renovierungs- oder Umbauarbeiten unbewohnbar wird. Eine ausführliche Beschreibung zu den Ausnahmen von der Besteuerung enthält der Leitfaden zur Übernachtungsteuer (siehe Downloadangebot).
Um zu verhindern, dass nicht steuerbare Übernachtungsleistungen zu Unrecht der Besteuerung unterworfen werden, sind die Beherbergungsbetriebe in die Prüfung der besteuerungsrelevanten Voraussetzungen eingebunden.
Der Übernachtungsgast hat dem Beherbergungsbetrieb die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Weitere Informationen und Formulare
Weitere Informationen zur Übernachtungsteuer sowie entsprechende Formulare erhalten Sie im Internet unter:
- https://service.berlin.de/dienstleistung/326105/
- FAQ zur Übernachtungsteuer
https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.57911.php - Downloadangebot
https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.57924.php
Zuständiges Finanzamt
Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet. Zuständig ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin.
Kurzübersicht
Die nachfolgende Kurzübersicht gibt einen Überblick über die Übernachtungsteuerpflicht bei bestimmten Sachverhalten. Die genauen Voraussetzungen und Hinweise zu den Nachweisen sind im „Leitfaden Übernachtungsteuer – Rechtslage ab 1. Januar 2025“ (siehe Downloadangebot) beschrieben.
Kurzfristige Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt und … | Pflicht zur Übernachtungsteuer |
privat veranlasste Übernachtung | ja |
beruflich veranlasste Übernachtung | ja |
für die Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden und sogenannten Umsetz-Mietern | nein |
bei Renovierungs- oder Umbauarbeiten | nein |
von Begleitpersonen behinderter Menschen (Nachweis der Behinderung) | nein |
für Aufenthalte von Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung | nein |
Schüler bei Klassen- und Schulfahrten (Schulbescheinigung) | nein |
Lehrerinnen und Lehrer bei einer Klassenfahrt | ja |
bei betrieblichen Reisegruppen | ja |
durch Personen mit diplomatischem Status | ja |
bei Reisen von Vereinen, Stiftungen und religiösen Gemeinschaften | ja |
für privat veranlasste Sprachreisen | ja |
für beruflich veranlasste Sprachreisen | ja |
für Kitafahrten | ja |
Stand: Januar 2025